Abmahnung

Jetzt dreht wohl einer komplett durch.

Das Kölner Landgericht hat entschieden, dass Bilddateien einen sichtbaren Urheberhinweis enthalten müssen.

So muss z. B. ein kostenloses Bild von Pixelio, welches man auf die eigene Website stellen darf, in Zukunft nicht mehr nur die Bildrechte unter dem Bild stehen haben, dann gibt es lt. diesem Gerichtsbeschluß eine Abmahnung, denn das Landgericht Köln hat entscheiden, dass der Urhebervermerk direkt in die Bilddatei gehört.

Ob das nun für Fremdbilder gilt, oder ob wir in Zukunft unsere eigenen Bilder ebenfalls so kennzeichnen müssen – da bin ich mir nicht sicher.

Sieht bestimmt gut aus oder?

Copyright

Wer mehr lesen möchte, hier der Bericht im Spiegel.


Dieser Beitrag wurde unter info abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

12 Antworten zu Abmahnung

  1. Werner sagt:

    Ganz so schlimm ist es nicht Agnes. Das Landgericht hat extra betont, das es ein Einzelurteil ist, das sich nur wegen der AGB von Pixelio ergeben hat. Du kannst dein Agnes wieder raus machen. :jubel: :jubel: :jubel:

    Gruß Werner

    • Agnes sagt:

      Ich weiß, mein Demonstrationsbild sollte auch nur etwas übertrieben wirken.
      Außerdem nutze ich eh eigene Bilder, und schreibe schon seit Jahren meinen Namen (klein) unten ins Bild.

  2. Franka sagt:

    Da sind Richter am Werk, die anscheinend keine Ahnung haben. Natürlich gilt das nicht für deine eigenen Bilder, aber Tausende Leute haben sicher Bilder von Pixelio eingebunden und haben drunter einen Copyrighthinweis geschrieben und nicht rein. Man könnte es natürlich dezenter machen, am Rand. Dieses ganze Hickhack ist für mich sowieso ein Grund keine Fremdfotos zu verwenden, sondern nur eigene. Aber selbst bei denen muss man ja höllisch aufpassen.
    LG, Franka

    • Agnes sagt:

      Ich habe noch nie Bilder von Pixelio genommen, bis auf drei Ausnahmen, wo mir Webfreunde ein passendes Foto für ein Gedicht zur Verfügung gestellt haben, nutze ich nur eh nur eigene Fotos.
      Ich werde nur immer hellhörig wenn ich etwas über Abmahnungen lese, zu viel ist da vor Jahren mit Zitaten etc. gelaufen.

  3. aNette sagt:

    Na, das fehlte noch :kicher: Von deiner hübschen Rose bleibt nicht mehr viel übrig. :wink: lg aNette

  4. Edith T. sagt:

    Soweit ich das verfolgen konnte ist aber auch demjenigen, der sich diese kostenlosen Bilder runterlädt und veröffentlicht, damit auch geholfen.
    Es gibt Fälle, in denen Fotografen, die ihre Fotos zunächst kostenlos zur Verfügung gestellt haben, später diese Bilder entfernt und dann behauptet haben, sie seien widerrechtlich geklaut / verwendet worden – und zwar ohne Angabe des Urhebers.
    Wenn man den Verfasser/Urheber im Foto festhält, kann diese Tour nicht mehr funktionieren und schützt m. M. nach vor Abmahnung.
    LG Edith

    • Agnes sagt:

      Ich habe noch nie Bilder bei Pixelino genommen, hab ja selber genug, deshalb ist es für mich relativ uninteressant.
      Ich schreibe schon Jahren meinen Namen in die Bilder, auch hier auf meiner Webseite, das habe ich angefangen, nachdem ich meine Fotos in Power Point Dateien wiedergesehen habe. Von daher ist dieses Urteil für mich ohne Belang.
      Aber wir haben ja vor etlichen Jahren gesehen welche Ausmaße das mit den Abmahnungen nahm, dass Anwälte sich nur darauf spezialisierten das web systematisch zu durchforsten und Abmahnungen zu schreiben.
      Ich möchte nicht irgendwann eine Abmahnung erhalten, weil ich eins meiner eigenen Bilder ohne Signatur auf meiner Webseite habe.
      :confused: :floet:

  5. Wie es am Ende des Spiegel-Artikels ja auch deutlich geschrieben wird geht es darum, daß die Nutzungsbedingungen von pixelio nicht eindeutig waren und sie von pixelio selbst und die Nutzer der Bilder anders ausgelegt wurden als von mindestens einem Bildautor, der diese Lücke ausgenutzt und die Bildverwender abgemahnt hat (m.W. sind es mittlerweile 3 Photographen). Pixelio ist zur Zeit dabei, die Nutzungsbedingungen umzuschreiben. Sowohl die Bereitsteller wie auch die Nutzer müssen sich diesen Bedingungen unterwerfen.

    Wenn man ein Bild in seine Webseite einbindet, liegt es ja mit einer separaten URL auch auf dem Server des Nutzers. Das ist technisch kaum bzw. nur mit einem großen Aufwand anders möglich. Wenn man nun diese Bild-URL eigenständig aufruft (hier als Beispiel: http://www.agnes-welt.de/juvare/wp-content/uploads/2014/02/cropped-2014_01_29-009.jpg), erscheinen natürlich die Bildhinweise – die der Verwender korrekt und nach den Auslegungen von pixelio – auf seiner Internetseite genannt hat, nicht mehr.

    Da viele Bildautoren das nachträgliche Bearbeiten ihrer Bilder überhaupt nicht erlauben, darf der Nutzer es also auch nicht mit einem Bildhinweis auf den Urheber und auf pixelio versehen. Daran ist also schon zu erkennen, daß das Kölner Urteil gar nicht anwendbar ist – wie soll man denn sonst ein ansonsten freies Bild verwenden können ?

    Gegen das Urteil wird (oder wurde bereits) Einspruch eingelegt; auch das Kölner Gericht, das das Urteil erlassen hat, wurde m.W. verklagt – da es selbst (sic!) Bilder von pixelio so auf der Internetseite eingebunden hatte, wie es abmahnfähig gewesen wäre.

    Mit der Thematik habe ich mich intensivst befaßt, da ich selbst ja ein häufiger Nutzer von pixelio-Bildern bin. Da ich diese Bilder aber immer in eine Bildkarte eingebunden habe und in diese Grafik hinein den Bildverwendungshinweise eingebunden habe (seit dem Start meiner jetzigen Seite, also 2008) bin ich wohl, auch nach diesem schwachsinnigen Urteil, auf der sicheren Seite. Geprüft habe ich es nach Bekanntwerden des Urteils letzten Montag trotzdem noch mal. Wenn man also meine Grafiken über die Bild-URL aufruft, sehen sie beispielsweise so aus:
    http://www.zitante.de/bilder_2014/0131_edmund%20burke_spruchkarte%20zitante.jpg

    Ob und wie Du Deine Bilder, liebe Agnes, künftig selbst mit einem © versiehst, bleibt natürlich Dir selbst überlassen. Wenn Du es machst und ein eventueller „Dieb“ es sich über die Bild-URL nimmt und den ©-Vermerk abschneidet, hättest Du – falls Du ihn dafür zur Rechenschaft ziehen möchtest – einen größeren Anspruch auf Schadensersatz als ohne diesen Hinweis (denn dann kann er ja nicht mehr sagen: „Habe ich nicht gewußt, daß es geschützt ist“ und man könnte ihm dann Vorsatz zur Last legen).

    Liebe Grüße,
    Christa

    • Agnes sagt:

      Danke für Deine informative uns ausführliche Antwort liebe Christa.
      Ich fange gleich mal beim letzten Absatz an, ich schreibe immer als Signatur meine URL in meine Bilder (war eine Reaktion auf Bilderklau) aber ich setzte nicht das © davor, vielleicht sollte ich das ändern.
      Einiges von den Argumenten verstehe ich ja, nur aufgrund der abmahnungswütigen Anwälte, die es in der Vergangenheit schon gab, reagiere ich ein wenig empfindlich wenn ich das lese.
      Meines Erachtens hätte man diese Probleme vor vielen Jahren durch vernünftige Gesetze regeln sollen, aber vor 15 Jahren wußten die Gesetzgeber mit solchen Worten noch nichts anzufangen.
      Du machst das wunderbar mit Deinen Bildkarten, so bist Du auf der sicheren Seite, es sei denn ein Bilderdieb schneidet das Foto aus, käme aber dem gleich, wenn jemand den Copyright-Vermerk eines Fotos abschneidet.

      PS: der Beispiel-Link zu meinem Bild funktioniert nicht, ich weiß nicht warum, kann es auch nicht ändern, weil ich nicht weiß welches Bild Du als Beispiel genommen hast.

  6. Nachtrag zum Kommentar von Edith:
    Diese Tour funktioniert bei pixelio (um das es ja in diesem Urteil explizit geht) nicht. Man kann anhand der Download-Aktivitäten, die von pixelio gespeichert werden, nachweisen, wann man sich dieses Bild heruntergeladen hat, und auch unter welchen Lizenzbedingungen. Wenn das Bild bei pixelio nicht mehr angeboten wird, kann man es dort auch nicht mehr herunterladen. Und konnte man es, gelten die Nutzungsbedingungen auf unbegrenzte Zeit. So steht es in den Bedingungen.
    LG,
    Christa

Kommentare sind geschlossen.